VERLEIHBEDINGUNGEN FÜR TESTBIKES

 1  Überlassung

1.1  Die M1 – Sporttechnik GmbH & Co. KG, Am Weiglfeld 15, 83629 Weyarn („Verleiher“) überlässt Kunden („Entleiher“) unentgeltlich für Testzwecke ein E-Bike („Bike“). Hierzu registriert sich der Entleiher auf der Website des Verleihers und identifiziert sich wahrheitsgemäß.

1.2  Der Entleiher hat das Bike an dem von M1-Sporttechnik GmbH & Co. KG angegebenen Ort in Empfang zu nehmen. Der Entleiher hat das Bike bei Übernahme auf sichtbare Mängel zu untersuchen. Er ist verpflichtet, etwaige Mängel und die Vollständigkeit der Ausstattung mitzuteilen. Ist das Bike mangelhaft oder weist es sichtbare Mängel auf, so darf der Entleiher das Bike nicht übernehmen. 

1.3  Nachträgliche Änderungen sowie (Um-) Lackierungen und Beschriftungen am Bike dürfen nicht vorgenommen werden. Vom Entleiher unberechtigt vorgenommene Änderungen und Zusatzausstattungen sowie Lackierungen und Beschriftungen sind auf Kosten des Entleihers zu entfernen.

2  Benutzung

2.1  Die Überlassung des Bikes an den Entleiher erfolgt für Testzwecke während des Aufenthalts bei einem Event. Eine Überlassung an Dritte, auch ein Fahren durch Dritte, ist nicht gestattet.

2.2  Das Bike ist im Rahmen des vertraglichen Verwendungszwecks sachgemäß und schonend zu behandeln, stets in betriebs- und verkehrssicheren Zustand zu erhalten und vor unberechtigtem Zugriff Dritter zu schützen. Der Entleiher ist verpflichtet, für ausreichenden Diebstahlsschutz zu sorgen. Benutzungen, die das Bike über das normale Maß hinaus beanspruchen (z. B. im Rahmen von Sportveranstaltungen oder Wettkämpfen) sowie eigenwirtschaftliche oder gewerbliche Nutzung (z. B. Vermietung) sind untersagt.

2.3  Der Entleiher ist verpflichtet, das Bike von Rechten Dritter freizuhalten. Er darf das Bike insbesondere weder verkaufen, verpfänden, verschenken, vermieten, zur Sicherheit übereignen noch an Unberechtigte verleihen.

2.4  Der Entleiher hat alle sich aus dem Betrieb und der Haltung des Bikes ergebenden gesetzlichen Verpflichtungen zu erfüllen. Eine etwaige Helmpflicht ist strikt zu beachten. Diese Verpflichtungen bestehen auch unmittelbar gegenüber dem Verleiher. Für Strafmandate, gebührenpflichtige Verwarnungen und Bußgelder im Zusammenhang mit der Nutzung des Bikes hat der Entleiher aufzukommen.

3  Fahrerlaubnis

3.1  Ist das Bike fahrerlaubnispflichtig (insbesondere beim S-Pedelec), so gelten die Vorschriften der nachstehenden Abschnitte 3.2  bis 3.3 .

3.2  Der Entleiher hat dem Verleiher bei Überlassung eine Kopie seines Führerscheins vorzulegen.

3.3  Wird dem Entleiher eine erforderliche Fahrerlaubnis zeitweilig oder auf Dauer entzogen, so darf er während der Zeit des Fahrerlaubnisentzugs das Bike nicht benutzen. Der Entleiher ist verpflichtet, dem Verleiher den Entzug seiner Fahrerlaubnis unverzüglich mitzuteilen. Auf Verlangen des Verleihers hat der Entleiher seine gültige Fahrerlaubnis jederzeit nachzuweisen. Eine berechtigte Nutzung durch Dritte während dieser Zeit bleibt unberührt.

4  Pflege, Beschädigungen und Unfälle

4.1  Der Entleiher hat während der Leihdauer insbesondere dafür zu sorgen, dass (i) das Bike stets in betriebs- und verkehrssicherem Zustand erhalten wird; (ii) das Bike sachgemäß und schonend behandelt und gepflegt wird; (iii) das Bike beim Abstellen stets ordnungsgemäß an einen festen Gegenstand geschlossen wird, was ein Schloss im Wert von mindestens 50 EUR voraussetzt.

4.2  Der Entleiher ist verpflichtet, am Bike auftreten¬de Mängel oder Beschädigungen sowie Unfälle mit Drittbeteiligung unverzüglich dem Verleiher anzuzeigen, damit die Schadensregulierung mit dem Versicherer eingeleitet werden kann. Bei Unfällen im Straßenverkehr, Diebstahl, Unterschlagung oder mutwilliger Beschädigung des Bikes ist in jedem Fall die Polizei zu informieren bzw. Anzeige zu erstatten. Reparaturen zur Behebung von Schäden müssen unverzüglich in Abstimmung mit der M1-Sporttechnik GmbH & Co. KG in einer von dieser freigegebenen Werkstatt durchgeführt werden.

4.3  Im Falle eines Defekts, dessen Behebung Fachkenntnisse erfordert, ist der Entleiher verpflichtet, diesen am Firmensitz des Verleihers beheben zu lassen.

4.4  Dem Entleiher steht kein Ersatzanspruch oder Ersatzbike für Zeiten zu, in denen das Bike wegen Reparatur für ihn nicht verfügbar ist.

5  Versicherung

Ist das Bike versicherungspflichtig (z. B. Haftpflichtversicherung mit grünem Kenn¬zeichen beim S-Pedelec), so hat der Verleiher für die Haftpflichtversicherung zu sorgen und die Kosten hierfür zu tragen.

6  Haftung

6.1  Die Parteien haften einander nach den gesetzlichen Vorschriften. 

6.2  Wird das Bike in der Obhut des Entleihers beschädigt oder gestohlen, so wird widerleglich vermutet, dass die Beschädigung bzw. das Abhandenkommen auf fahrlässigem Verhalten des Entleihers beruht; dem

Entleiher ist der Gegenbeweis möglich. Bei unbefugter Überlassung des Bikes an Dritte haftet der Entleiher für jeden Schaden, unabhängig von eigenem Verschulden.

6.3  Im Rahmen seiner Haftung hat der Entleiher auch einen etwaigen merkantilen Minderwert des Bikes zu tragen.

6.4  Der Entleiher stellt im Rahmen seiner Haftung den Verleiher von Schadensersatzforderungen Dritter frei.

7  Beendigung

7.1  Dieser Vertrag läuft bis zur Rückgabe des Bikes. Die Bestimmungen dieses Vertrags wirken jedoch nach, bis die Überlassung vollständig abgewickelt ist, auch Schäden und Bußgelder.

7.2  Unbeschadet sonstiger, weitergehender Rechte des Verleihers aus diesem Vertrag ist der Verleiher jederzeit berechtigt, die Überlassung des Bikes an den Entleiher zu kündigen.

8  Rückgabepflicht

8.1  Der Entleiher ist verpflichtet, das Bike auf Aufforderung des Verleihers jederzeit, ansonsten nach maximal acht Stunden zurückzugeben, nach Zugang einer Kündigung unverzüglich. Die Rückgabe hat am Ort der Überlassung zu erfolgen. Jedes Zurückbehaltungsrecht des Entleihers, gleich aus welchem Grund, ist ausgeschlossen.

8.2  Hat der Entleiher das Bike mit Zusatzausstattung versehen, so ist er berechtigt und verpflichtet, diese vor Rückgabe zu entfernen. Gibt er das Bike zurück, ohne die Zusatzausstattung entfernt zu haben, so geht die Zusatzausstattung in das Eigentum des Verleihers über. Ein Anspruch auf Entschädigung steht dem Entleiher nicht zu.

9  Datenschutz

Die zur Erfüllung dieses Vertrags erforderlichen Daten werden unter Beachtung der Datenschutzgrundverordnung gespeichert. Die erforderliche Datenschutzerklärung für Kundendaten und Marketingmaßnahmen hat der Verleiher zur Verfügung gestellt; sie ist online abrufbar

10  Sonstiges

10.1  Soweit nicht in diesen Bedingungen etwas Abweichendes bestimmt ist, richtet sich Überlassung nach den §§ 498ff des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

10.2  Änderungen, Ergänzungen und die Aufhebung dieses Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel selbst. Ausgeschlossen sind damit insbesondere Vertragsänderungen durch betriebliche Übung. Das vorstehende Schriftformerfordernis findet keine Anwendung bei Abreden, die nach Vertragsschluss unmittelbar zwischen den Parteien mündlich getroffen werden.

Stand Juli 2024